Scheck-Wechsel-Verfahren

Eine besondere Form der „gesicherten“ Zahlung aus Handelsgeschäften ist das sog. „Scheck-Wechsel-Verfahren“. Der Schuldner gibt zur Bezahlung ein Scheck, den der Gläubiger dann einlöst und damit die Forderung auch aus den Büchern nimmt sowie einen Wechsel, den der Lieferant dann akzeptiert und an den Käufer zurücksendet, worauf dieser den Wechsel rediskontiert. Und damit also eine Art „indirekten Lieferantenkredit“ bekommt:
Wird der Schuldner vor Einlösung des Wechsels insolvent (oder bedient die Wechseleinlösung aus anderem Grund nicht), wird sich die Bank gem. der Wechselverpflichtung des Lieferanten dort schadlos halten.
Die Krux dieser eleganten Konstruktion ist also, daß der Lieferant nur scheinbar die Forderung bezahlt bekommen hat, tatsächlich aber voll in der (sehr strikten und bedeutsamen) urkundlichen Haftung des Wechsels steht. Aus diesem Grund sind derartige Wechselverbindlichkeit auch im Rahmen einer Warenkreditversicherung aufzugeben, da im Insolvenzfall selbstverständlich auch dieses Risiko vom Versicherer, da ein Lieferantenkredit, getragen wird.

Lastschrift

Die Lastschrift ist ein vom Gläubiger ausgestelltes Einzugspapier, mit dem bei der Bank des Schuldners die fällige Forderung per Buchgeldübertragung eingezogen wird (sofern der Schuldner mit dieser Form des Forderungseinzugs einverstanden ist). Es gibt zwei Arten der Lastschrift, bei der eine ein besonderes Delkredererisiko beinhaltet: Auch nach der Abwicklung, durch den Widerspruch des Schuldners, kann diese rückgängig gemacht werden. Dies findet auch bei Absicherungsformen von Lieferantenkrediten (WKV, AKV, etc.) Berücksichtigung.

Das Einzugsermächtigungsverfahren (EEV) setzt die schriftliche Ermächtigung des Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger voraus, nach der dieser seine Forderung gegen ihn bei Fälligkeit zu Lasten seines Kontos einziehen kann. Die Ermächtigung verbleibt beim Begünstigten. Der Zahlungsverpflichtet kann dann aber, ohne Angaben von Gründen, bis zu 6 Wochen nach der Abbuchung derselben widersprechen. Aus diesem Grund ist auch hier ein scheinbar risikogemindertes Geschäft, bei dem sehr schnelle Zahlungseingänge der Vorteil sind, relativ lang mit einem Delkredererisiko für den Lieferanten verbunden.

Das Abbuchungsverfahren setzt den Auftrag des Zahlungspflichtigen an seine Bank voraus, nach dem diese Lastschriften, die vom Zahlungsempfänger erstellt wurden, zu Lasten des Kontos des Schuldners eingelöst werden soll. Die Bank muß vor jeder Einlösung prüfen, ob ein gültiger Abbuchungsauftrag des Zahlungspflichtigen vorliegt, der aber keinen Widerspruch nach Abbuchung einlegen kann. Dadurch ist dieses Verfahren (das allerdings i.d.R. nur bei hohen Einzelforderungen angewendet wird) auch für den Lieferanten ziemlich risikolos.

d/p

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