Neue Insolvenzregeln StaRUG
Beschleunigt durch die einschneidenden wirtschaftlichen Effekte der Corona-Krise hat die Bundesregierung – neben dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (kurz: CovInsAG), dass die Regeln der Insolvenzanmeldung (und –anfechtung) mehrmals mit verschiedenen Stellschrauben bzgl. der Voraussetzungen vorübergehend änderte – das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (kurz: SanInsFoG) verabschiedet.
Maßgeblich ist ein vorinsolvenzlicher Restruktuierungsrahmen, der im Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) definiert wird. Ziel ist es, eine Insolvenz zu vermeiden.
Das StaRUG ergänzt und verändert auch die Insolvenzordnung (InsO), die zuletzt umfangreich durch die ESUG reformiert wurde, in der u.a. die Insolvenzanfechtung wirtschaftlicher Realität angepasst wurde (Die ProCreda hatte auch hier Mandanten in Rundschreiben und Informationsgesprächen informiert sowie allgemeine Hinweise betreffend den Rahmen Kreditversicherung veröffentlicht).
Die StaRUG kann substantiell als „Vorwärts-Ausweitung“ zur Grundidee der Insolvenzordnung betrachtet werden:
Die moderne deutsche Insolvenzordnung wurde, zu Beginn des Jahrhunderts, als grundlegende Reform der deutschen Konkursordnung installiert, um Unternehmen in prekärer finanzieller Situation fortan in einen Sanierungs- statt Pleitemodus zu lenken. Mit anderen Worten: Auch die Insolvenzordnung gründet bereits fundamental auf einer going-concern-Philosophie von Unternehmen in wirtschaftlich holprigen Phasen statt deren Zerschlagung.
Die StaRUG setzt dementsprechend etwas früher als die InsO an, indem das Unternehmen durch einen geeigneten Restrukturierungsplan (Abk.: ReStruPla) entwickelt, der dadurch im Idealfall eine Insolvenzanmeldung vermeidet. Man erhofft sich eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit eines positiven Sanierungsresultats.
Die bedeutende Stellschraube: Der Restrukturierungsplan muss nicht zwangsweise durch alle Gläubiger ratifiziert werden, sondern kann bereits bei einem ¾ Quorum von Gläubigergruppen in Geltung gebracht werden.
Dies gilt sowohl innerhalb einer Gläubigergruppe als auch zwischen Gläubigergruppen.
Limitiert wird diese Überstimmung, als wesentliche Bedingung, nur dadurch, dass dissendierende Gläubiger (-gruppen) nicht schlechter gestellt werden dürfen als ohne Plan und diese überstimmten Gläubiger angemessen beteiligt werden (§ 26 StaRUG)
Wir werden in den kommenden Monaten interessiert beobachten, wie viele Unternehmen diese Möglichkeit real nutzen werden und daraus eine effiziente, nachhaltige Restrukturierung schaffen oder umgekehrt doch eine Insolvenzanmeldung zwangsweise folgt (aus der gleichwohl auch eine Weiterführung resultieren kann!).
Welche Auswirkungen hat das StaRUG auf die Kreditversicherung, auf Lieferanten-Gläubiger und sonstige Kreditoren?
Die gute Nachricht: Es gibt günstige Lösungen bei Forderungsausfällen durch derartige Restrukturierungspläne.
Als Fach-Makler für Kreditversicherung – hierunter auch die Delkredere-Versicherung (Warenkreditversicherung) – unterstützen wir unsere Mandaten bei Lösung zur Absicherung von Forderungsausfällen, die durch Abschreibungen von Forderungen durch das StaRUG entstehen.
Gerne können Sie uns zu Details anfragen und Herrn Hillgner oder Herrn Neusser direkt kontaktieren.