In diesem Abschnitt sollen einige wichtige Aspekte der Abwicklung beschrieben werden, die einen wesentlichen Grund für die Implementierung der Kreditversicherung in das Debitorenmanagement Ihres Unternehmens bedeuten:

Der Schadensfall

NB. Grundsätzlich können in diesem Abschnitt nur „Normalfälle“ beschrieben werden.
Tritt ein komplizierterer Sachverhalt bei einem Schadensereignis ein, so können wir auch in diesem Bereich wertvolle Beiträge für Sie als Mandant leisten und bei der Abwicklung entsprechende Unterstützung bieten.

Wann tritt der Versicherungsfall ein?

  1. Nachweis über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bzw. die Ablehnung eines Konkurses mangels Masse,
  2. Nachweis über die Zustimmung aller Gläubigen zu einem außergerichtlichen Vergleich,
  3. Nachweis über eine fruchtlose Zwangsvollstreckung,
  4. Im Ausland: Nachweis, daß aufgrund ungünstiger Umstände eine Bezahlung der Forderung aussichtslos erscheint.
  5. Bei Einschluß des sog. „Protracted Default“: Nachweis, daß der Kunde trotz regelmäßiger Anmahnung nach vereinbarter Fälligkeit in der vertraglichen Karenzfrist nicht gezahlt hat.

Wie hoch wird die Entschädigung ausfallen?

Von der vereinbarten Forderung sind abzuziehen:

  • Erlöse aus Eigentumsvorbehaltsrechten
  • Erlöse aus sonstigen Rechten und Sicherheiten
  • Quotenzahlungen

Von dem verbleibenden Forderungsausfall sind abzuziehen:

  • Die festgelegten Selbstbeteiligungen
  • Die vereinbarten Franchisen
  • Die beschlossenen Entschädigungsvorrisiken
  • Sonstige vertraglich abgestimmte Abzugsregelungen

Wenn der Vertrag z.B. eine Forderungsfranchise enthält (z.B. in Höhe von T€ 1) werden Forderungsausfälle bis T€ 1 überhaupt nicht entschädigt (sog. Bagatellschäden)!

Zu beachten ist außerdem die Höchstentschädigung:
Die maximale Entschädigung pro Versicherungsjahr beträgt i.d.R. das 20-fache der Prämienzahlung in diesem Versicherungsjahr. Für die Höchstentschädigung können auch höhere Sätze festgelegt werden.
Der Richtwert für die Höchstentschädigung zu Beginn eines Versicherungsjahres ist die vereinbarte Mindestprämie.
Unversicherte Forderungen oder Forderungsanteile gehen i.d.R. vollständig zu Lasten des Versicherten, die Quotenzahlung des Schuldners aus dem Insolvenzverfahren werden dahingegen vollständig verrechnet.

Verhalten bei Nachricht über Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Was ist zuerst zu tun?

  • gegenüber dem insolventen Schuldner bzw. dem Insolvenzverwalter,
  • gegenüber dem Insolvenzgericht.

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