Basics & Aktuelles

Neue Insolvenzregeln StaRUG

Beschleunigt durch die einschneidenden wirtschaftlichen Effekte der Corona-Krise hat die Bundesregierung – neben dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (kurz: CovInsAG), dass die Regeln der Insolvenzanmeldung (und –anfechtung) mehrmals mit verschiedenen Stellschrauben bzgl. der Voraussetzungen vorübergehend änderte – das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (kurz: SanInsFoG) verabschiedet. 

Maßgeblich ist ein vorinsolvenzlicher Restruktuierungsrahmen, der im Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) definiert wird. Ziel ist es, eine Insolvenz zu vermeiden.

Das StaRUG ergänzt und verändert auch die Insolvenzordnung (InsO), die zuletzt umfangreich durch die ESUG reformiert wurde, in der u.a. die Insolvenzanfechtung wirtschaftlicher Realität angepasst wurde (Die ProCreda hatte auch hier Mandanten in Rundschreiben und Informationsgesprächen informiert sowie allgemeine Hinweise betreffend den Rahmen Kreditversicherung veröffentlicht).

Die StaRUG kann substantiell als „Vorwärts-Ausweitung“ zur Grundidee der Insolvenzordnung betrachtet werden:
Die moderne deutsche Insolvenzordnung wurde, zu Beginn des Jahrhunderts, als grundlegende Reform der deutschen Konkursordnung installiert, um Unternehmen in prekärer finanzieller Situation fortan in einen Sanierungs- statt Pleitemodus zu lenken. Mit anderen Worten: Auch die Insolvenzordnung gründet bereits fundamental auf einer going-concern-Philosophie von Unternehmen in wirtschaftlich holprigen Phasen statt deren Zerschlagung.

Die StaRUG setzt dementsprechend etwas früher als die InsO an, indem das Unternehmen durch einen geeigneten Restrukturierungsplan (Abk.: ReStruPla) entwickelt, der dadurch im Idealfall eine Insolvenzanmeldung vermeidet. Man erhofft sich eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit eines positiven Sanierungsresultats.

Die bedeutende Stellschraube: Der Restrukturierungsplan muss nicht zwangsweise durch alle Gläubiger ratifiziert werden, sondern kann bereits bei einem ¾ Quorum von Gläubigergruppen in Geltung gebracht werden. 
Dies gilt sowohl innerhalb einer Gläubigergruppe als auch zwischen Gläubigergruppen.
Limitiert wird diese Überstimmung, als wesentliche Bedingung, nur dadurch, dass dissendierende Gläubiger (-gruppen) nicht schlechter gestellt werden dürfen als ohne Plan und diese überstimmten Gläubiger angemessen beteiligt werden (§ 26 StaRUG)

Wir werden in den kommenden Monaten interessiert beobachten, wie viele Unternehmen diese Möglichkeit real nutzen werden und daraus eine effiziente, nachhaltige Restrukturierung schaffen oder umgekehrt doch eine Insolvenzanmeldung zwangsweise folgt (aus der gleichwohl auch eine Weiterführung resultieren kann!).

Welche Auswirkungen hat das StaRUG auf die Kreditversicherung, auf Lieferanten-Gläubiger und sonstige Kreditoren? 
Die gute Nachricht: Es gibt günstige Lösungen bei Forderungsausfällen durch derartige Restrukturierungspläne.

Als Fach-Makler für Kreditversicherung – hierunter auch die Delkredere-Versicherung (Warenkreditversicherung) – unterstützen wir unsere Mandaten bei Lösung zur Absicherung von Forderungsausfällen, die durch Abschreibungen von Forderungen durch das StaRUG entstehen.

Gerne können Sie uns zu Details anfragen und Herrn Hillgner oder Herrn Neusser direkt kontaktieren.

Schutzschirm für Kreditversicherer

Kreditversicherer stellen beim Zeichnen von Versicherungssummen auf die Bonität und Insolvenzwahrscheinlichkeit von Unternehmen ab. Wegen der zu erwartenden Insolvenzen wäre jetzt zu erwarten gewesen, dass die Versicherer noch stärker als 2008 in der Breite aus Risiken aussteigen.  

Die deutsche Bundesregierung hat daher Maßnahmen eingeleitet, um sicherzustellen, dass die Versicherer weiterhin Versicherungsschutz stellen können.  

„Mit dem Schutzschirm sichern wir den Warenverkehr ab und sorgen so für einen reibungslosen Warenstrom, den wir gerade jetzt dringend brauchen. Der Schutzschirm ist deshalb ein weiterer wichtiger Baustein im umfangreichen Hilfspaket der Bundesregierung, um die Wirtschaft weiter zu stabilisieren. Kreditversicherer können mit Hilfe des Schutzschirms bestehende Deckungszusagen weiter aufrechterhalten und auch neue übernehmen – trotz erheblich gestiegener Ausfallrisiken. Wir handeln hier vorausschauend, denn im Moment können viele Kunden die Schwierigkeiten sehr oft noch ohne unsere Hilfe lösen“ – Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

Die EU-Kommission hatte den Schutzschirm bereits gebilligt.

Die Beitragseinnahmen in der Warenkreditversicherung lagen 2019 bei 817 Millionen Euro, die Versicherer mussten gut 400 Millionen an Schäden begleichen. 

Die Vereinbarung sieht konkret vor, dass der Bund gegenüber den Kreditversicherungen bis Jahresende eine Rückgarantie in Höhe von 30 Milliarden Euro für die Absicherung von Geschäftstransaktionen deutscher Unternehmen mit ihren in- und ausländischen Abnehmern stellt. Im laufenden Jahr tragen die Versicherer die ersten 500 Millionen Euro selbst, ehe der Bund mit der Garantie einspringen würde. Die Staatsgarantie gilt rückwirkend für Kreditausfälle seit März bis zum Jahresende.

Corona-Krise – EU-Kommission und Bund erweitern staatliche Absicherungsmöglichkeiten im Kurzfristgeschäft (Warenkreditversicherung)

Wie schon 2008/2009 im Zuge der Weltwirtschaftskrise (Bankenkrise) generell und 2012 im „Fall'“ von Griechenland sind staatliche Kreditversicherungen als Ersatz für den privaten Markt von Ausfuhrkreditversicherung / Delkeredereversicherung wieder geöffnet worden.

Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020 für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.

Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Schutzschirms für die Wirtschaft intensiv für die nun verkündete Ausnahmeregelung eingesetzt und wendet diese mit sofortiger Wirkung im Interesse der deutschen Exportwirtschaft an.

Corona-Epidemie und Liquiditätsprobleme von Unternehmen

Viele Unternehmen werden aufgrund der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Viele Schieflagen werden dabei temporär sein und viele sich durch eigene Maßnahmen oder auch staatliche Hilfen wieder stabilisieren, so dass es nicht zu Konkursen kommt.

Kurzfristige Liquiditätsprobleme durch Katastrophen sind nichts Neues: 

Bei den Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2002, 2013 und 2016 gab es in Deutschland ähnliche Themen. 
Fukushima hat viele Exporteure getroffen und selbst Virus-Epidemien wie SARS, Schweinepest und dergleichen sind für viele Unternehmen seit Jahren ein Thema, da wegen der Globalisierung auch lokale Seuchen in bedeutenden Industriezentren weltweite Auswirkungen haben können.

Aber die Dimension, welche die Corona Pandemie hat, ist eine ganz andere. 

Das Justizministerium bereitet u.a. eine entsprechende Regelung vor.

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen“, sagt Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung sei für diese Fälle zu kurz bemessen, deshalb soll für sie die Insolvenzantragspflicht bis zum Herbst ausgesetzt werden.

Diese Regelung sollte nach Ansicht der ProCreda schnellstmöglich umgesetzt und erweitert werden.

Denn auch mit Warenkreditversicherung, hinreichen Bürgschaftslinien und Factoring schaden Firmenzusammenbrüche ja nicht nur die insolventen Unternehmen selbst sondern das Delkredere die gesamte Zulieferindustrie. Die Krisensituation multipliziert sich.

Bis dahin und für die Zukunft ist nur zu hoffen, dass nicht eines Tages irgendwer auf die Idee kommt, einen Geschäftsführer in die Haftung zu nehmen, der sich erst einmal um die Gesundheit seiner Mitarbeiter/innen, die Sicherstellung von Lieferketten, die Schaffung einer technischen Infrastruktur für Telefonkonferenzen, der Beantragung von Kurzarbeitergelt und weiteren Themen kümmern musste.

Und das häufig, ohne derartiges in Berufsausbildung oder im Laufe eines bislang erfolgreichen Arbeitslebens gelernt zu haben. 

Bleiben Sie gesund,

Ihr ProCreda-Team

Corona und die Auswirkungen auf Kreditversicherung, Avale und Computermissbrauch

Die Corona-Krise versetzt die Wirtschaft in eine, seit dem II. Weltkrieg nie gekannte, Krisensituation. 

Staatliche Maßnahmen, die mittlerweile allein der Verlangsamung der Ausbreitung dienen – nicht mehr der Einschränkung oder Eliminierung –, dienen der Zeitgewinnung, um das Gesundheitssystem nicht zum Kollaps zu bringen.

Denn mit einem Kollaps des Gesundheitssystem würden nicht nur viele (Todes-) Opfer zu beklagen sein, sondern auch unser Wirtschaftssystem in eine dramatische Rezession trudeln. Eine Rezession, die bereits ohnehin nicht mehr verhindert werden kann.

Fast alle Branchen sind in erheblicher Weise betroffen: Globale Lieferketten sind unterbrochen, die Logistik ist dramatisch behindert, Mitarbeiter können nicht mehr in gewohnter Teamarbeit die Produktion aufrechterhalten, et cetera.

Unsere Branche – Kreditversicherung und Factoring, Bürgschaften / Avale (womöglich aber auch Vertrauensschadenversicherung) – werden deshalb in nicht unerheblicher Weise betroffen sein. Erste Auswirkungen sind bereits angekommen.

Und auch die flexiblen Möglichkeiten der ProCreda selbst sind bereits eingeschränkt, da wir Reisen zu unsren Kunden auf das aller notwendigste beschränken (und vielleicht auch müssen), wenn Sie bereits aufgrund von kundenseitigen Besuchsregeln ausgeschlossen sind.

Trotzdem stehen wir unseren Kunden (im besonderen Maße) aber auch allen mit uns in Kontakt stehenden Interessenten zu jederzeit telefonisch oder schriftlich zur Verfügung.

Gleichwohl noch keine seriösen Prognosen der Auswirkungen getroffen werden können, kann man aber signifikante Reaktionen der Warenkreditversicherer, Factoring-Banken und Bürgschaftsgeber erwarten.

Warenkreditversicherung / Factoring 

Aufgrund von erheblichen Verschlechterung der Bonität vieler Unternehmen, kann es zu Einschränkungen der Kreditzusagen und Ankaufsvolumen kommen.

Auch zu erwartende Insolvenzen werden Einfluss auf zukünftige Kalkulationen haben.

Aufgrund von zu erwartendem sprunghaften Anstiegs von Vorfällen, wird es zu Verzögerungen in der Abwicklung kommen.

Kautionsversicherung / Bürgschaften

Die Anbieter, die bereits durch die Thomas Cook Insolvenz in 2019 vorsichtiger kalkuliert haben, werden striktere Auslegung der Finanzsituation reagieren.

Computer-Missbrauch

Selbst der Bereich Vertrauensschaden-Versicherung / Crime insurance, Hacker, etc. wird nach ersten Einschätzungen vorsichtiger sein, da die unvorbereitete große Menge an „akuten“ Homeoffice-Fazilitäten und die drastische Zunahme von Internetkommunikation leider auch deliktische, kriminelle Vorfälle erzeugen kann. Mit anderen Worten: Die Situation kann auch zur Veruntreuung, Datendiebstahl und Computer-Missbrauch führen.

Die ProCreda steht Ihnen zur Verfügung. 

Und bleiben Sie gesund, das ist das Wichtigste.

Ihr ProCreda-Team

IDD-Compliance

Zur Verbesserung der Qualität der Finanzberatung hat das Europaparlament und der EU-Rat Anfang 2016 die europäische Vermittlerrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive Richtlinie [EU] 2016/97) erlassen.

Sie verpflichtet die Vermittler von Finanzprodukten zur kontinuierlichen Weiterbildung und zur Erhöhung der Qualitätsstandards. Die ProCreda begrüßt ausdrücklich die Richtlinie und ihre Umsetzung in nationales Recht durch die VersVermV.

Die Mitarbeiter der ProCreda erfüllen regelmäßig die hohen Weiterbildungsziele und ergänzen ihr Wissen branchenspezifisch und in relevanten, verwandten Segmenten. Darüberhinaus nehmen sie selektiv und unabhängig an ausgewählten Produktschulungen und Fachveranstaltungen teil.

Die Ziele der Initiative „gut beraten“ haben wir in unsere Beratungspraxis übernommen und teilen die Ziele der Initiative umfänglich.

15 Jahre ProCreda – Jubiläum

Im Rahmen der dynamischen Gründungsphase wurde vor 15 Jahren der erste Internet-Auftritt der ProCreda GmbH online gestellt. Damit positionierte sich die Firma frühzeitig technisch aufgeschlossen und modern. Auch im Vergleich mit den damaligen Internet-Angeboten der Branche konnte der ProCreda-Auftritt technologisch wie inhaltlich punkten.

Die damaligen Seiten sind noch unter procreda.net und delkredere.net verfügbar, werden aber inhaltlich nicht mehr aktualisiert.

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Delkredere

Begriff

Der Begriff „Delkredere“ wird umgangssprachlich im Sinne eines Forderungsausfalls und des sog. Inkassorisikos verwendet. Im engeren Sinne bezeichnet Delkredere in der Finanz-Buchhaltung die indirekte Abschreibung eines Ausgleichsposten zu der auf der Aktivseite der Bilanz zu hoch ausgewiesen Debitoren. Es gehört damit bilanzmäßig weder zum Eigen- noch zum Fremdkapital. Der Grund hierfür liegt in der Ambivalenz der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, die vorschreiben, dass Debitoren mit dem Grundsatz des Niederstwertprinzips anzusetzen sind und den Grundsätzen der GOB, nämlich der Bilanzklarheit und der damit einhergehenden Notwendigkeit zur Ausweisung der Nominalwerte von Forderungen (die bei der direkten Abschreibung so nicht hervorgeht).

Das Delkredere ist also keine Rückstellung, sondern eine Teilwertabschreibung in Form der Passivierung eines Wertberichtigungspostens.

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Risk-Management

Einführung

Nicht nur die zunehmende Globalisierung, sondern auch die traditionellen Risiken bergen zunehmend unüberschaubare Insolvenzgefahren für Unternehmen. Um diesem Umstand gerecht zu werden, ist es erforderlich geworden – neben dem „Chancen-Management“, das die generellen „positiven“ Kern-Aufgaben des Unternehmens definiert, also etwa Produktentwicklung, Vertrieb, Finanzmanagement (Treasury) – auch ein „Risk-Management“, das sich mit den „negativen“ Auswirkungen auf die Firma durch ungewollte Ereignisse beschäftigt, in die Unternehmensorganisation einzubauen.

Da diese Risiken mittlerweile zu einem bestimmenden Faktor des Wirtschaftlebens geworden sind, reagierte auch der Gesetzgeber mit einem Gesetz, dem sog. „KonTraG“ (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich), dass vor allem als Einführungsgesetz für etwa HGB und AktG dient und die Einführung von Risikomanagementsystemen fordert, um Risiken beherrsch- und kalkulierbarer zu machen und somit frühzeitig auf Fehlentwickungen zu reagieren.

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Der Lieferantenkredit

Begriff

Der Lieferantenkredit (im weiten Sinne) ist jede Form einer Forderung, die ein Lieferant gegenüber einem Abnehmer hat. Hierunter fallen beispielsweise auch B2C-Forderungen, Lieferantendarlehen an Abnehmer oder andere Unternehmen.

Der Begriff der „Forderung“ selbst ist gesetzlich nicht geregelt, kann aber insbesondere aus den § 241 BGB und § 240 HGB abgeleitet werden: Aus einem Schuldverhältnis, dass durch Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag etc. entstanden ist, wird der Gläubiger berechtigt, eine (üblicherweise) monetäre Gegenleistung vom Schuldner zu fordern.

Im engeren Sinne bezeichnet der Lieferantenkredit eine „Forderung aus Lieferung und Leistung“, die durch Kaufvertrag, Werkleistungsvertrag oder Dienstleistungsvertrag entstanden sind (§§ 433ff BGB). Der Lieferantenkredit (syn: Handelskredit, Buchkredit, Geschäftskredit, Warenkredit / engl: Trade credit) bezeichnet somit alle auf Sicht zu zahlenden Leistungen, die ein Unternehmen einem anderem Unternehmen gewährt.

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