Begriff
Der Begriff „Delkredere“ wird umgangssprachlich im Sinne eines Forderungsausfalls und des sog. Inkassorisikos verwendet. Im engeren Sinne bezeichnet Delkredere in der Finanz-Buchhaltung die indirekte Abschreibung eines Ausgleichsposten zu der auf der Aktivseite der Bilanz zu hoch ausgewiesen Debitoren. Es gehört damit bilanzmäßig weder zum Eigen- noch zum Fremdkapital. Der Grund hierfür liegt in der Ambivalenz der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, die vorschreiben, dass Debitoren mit dem Grundsatz des Niederstwertprinzips anzusetzen sind und den Grundsätzen der GOB, nämlich der Bilanzklarheit und der damit einhergehenden Notwendigkeit zur Ausweisung der Nominalwerte von Forderungen (die bei der direkten Abschreibung so nicht hervorgeht).
Das Delkredere ist also keine Rückstellung, sondern eine Teilwertabschreibung in Form der Passivierung eines Wertberichtigungspostens.
Das sog. „Delkrederegeschäft“ findet man bei Zentralregulierern oder delkrederetragenden Kontoren. Bei diesen wird das Ausfallrisiko durch das Kontor übernommen. Das Kontor veranschlagt im Gegenzug eine Delkrederprovision für die Ausfallbürgschaft (analog des Prämiensatzes bei der Kreditversicherung, des Disagios beim ABS der Banken oder des Gebührenanteils beim Factor). Die gesetzliche Grundlage findet man u.a. im § 87b HGB. I.d.R. ist die angesetzte Provision erheblich höher als das tatsächliche durchschnittliche Risiko, weil hier zusätzliche Einnahmen für das Kontor generiert werden können.
Einteilung (§ 253 HGB) und Bewertungsverfahren in der Buchhaltung
Die Prüfung der Forderungen aus Lieferung und Leistung (umgangssprachlich auch „Außenstände“ und „Offene Posten“ (OP) genannt) führt zu einer Unterscheidung zwischen drei Forderungsgruppen:
1) Werthaltige/einwandfreie Forderungen
Hierunter werden alle Forderungen subsumiert, bei denen keine Zahlungsausfälle erwartet werden. Deshalb verbleiben diese auch auf dem Konto „Forderungen“.
Prinzipiell geht man davon aus, dass keine allgemeinen Negativ-Informationen (etwa Wirtschafts-, Bankauskünfte oder Kreditmitteilungen) vorliegen oder bekannt sind sowie keine Außenstände gem. der Liefer-und Zahlungsbedingungen (AGB) bzw. der gesonderten Vertragsbedingungen überfällig sind.
Aber auch Negativinformationen oder überfällige Forderungen selbst sind noch kein hinreichender Grund für die Klassifizierung als Dubios bzw. Abgeschrieben (So können beispielsweise Reklamationen, berechtigt oder strittig, vorliegen oder die Informationen selbst aus „nicht-verifizierten“ Quellen stammen).
2) Dubiose
Gefährdeten Forderungen (beispielsweise durch bekannte negative Ratings oder konkrete Wirtschaftsauskünfte, aber auch Debitoren, deren einzelne und gesamte Forderungsposten die Mahnstufe bereits erreicht haben) werden ausgesondert und auf das Konto „Dubiose“ übertragen.
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