Die Grundlage der Zusammenarbeit beim Factoring wird durch mehrere Vertragselemente bestimmt:

  • Der Factoringvertrag
  • Allgemeine Factoring-Geschäftsbedingungen
  • Die Konditionenvereinbarungen
  • Nebenabreden/-bestimmungen mit weiteren Besonderheiten

Vertragsgestaltung

Die meisten Kreditinstitute definieren Ihre Abwicklungsstrategien in jeweils individuellen, spezifischen Vertragstexten. Dadurch entstehen wesentliche Unterschiede der Wettbewerber untereinander. Auch wenn eine Vergleichbarkeit eingeschränkt ist, finden sich inhaltlich regelmäßig identische Kernaussagen:

1. Verität

Veritätshaftung / Gewährleistung

Der Forderungsverkäufer haftet grundsätzlich für die korrekten Forderung. Der Forderungsverkäufer (auch Anschlußkunde) gewährleistet dem Factor den rechtlichen Bestand der gekauften Forderung. Der Kunde garantiert insbesondere, dass die Forderung frei von (berechtigten) Reklamationen und Rechten Dritter sowie abtretbar ist.

Veritätsrisiko

a) Als Veritätsrisiko (im weiteren Sinne. Besser: subjektives Risiko oder Kreditausfallrisiko) wird auch das Insolvenzrisiko des Forderungsverkäufers, wie bei jeder anderen Kreditvergabe auch, bezeichnet und ist in der Kalkulation subsumiert. Da durch eine Insolvenz des (Factoring-) Kunden Forderungen in der „praktischen“ Werthaltigkeit oft stark abnehmen, spielt also die Bonität eine große Rolle, da das Veritätsrisiko auf diese Weise mit zunehmend negativer Bonität steigt.

b) Ferner wird als Veritätsrisiko (i.w.S.) auch das Weiterleitungsrisiko im Falle der (schuldbefreienden) Zahlung des Schuldners an den Zedenten bezeichnet. Der Zedent – hier also der Forderungsverkäufer – hat eingehende Zahlungen, die er erhält, auch treuhänderisch, instant an den Factor – den Zessionar – weiterzuleiten. Auch hier gilt naturgemäß, dass das „Veritätsrisiko“ / Weiterleitungsrisiko direkt antiproportional zur Bonität steigt.

c) Schließlich steigt das Veritätsrisiko (i.w.S.) bei zunehmend angespannter Bonität/Finanzlage des Kunden auch im Bereich des bewussten, absichtlichen „Nicht-Bestand“ der Forderung (Betrugsrisiko).
Historisch-empirisch wurden beispeilsweise bei zunehmend eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Kunden fingierte Rechnungen erstellt – also wissentlich nicht rechtsbeständige Forderungen erstellt – um zunächst Liquiditätsengpässe zu überbrücken und sofern die „Spirale in Gang kommt“, die Illiquidität zu kaschieren. „Berühmt-berüchtigte“ Beispiele waren die Balsam-Affäre, die Flowtex-Affäre (bei der vor allem fingierte Rechnungen für Leasing, Kredite und Forderungsverkauf auftraten) sowie die Schneider-Affäre (fingierte Hypotheken/Objekte für Kredite).

2. Delkrederehaftung

  • Beim echten Factoring wird der Forderungsverkauf ohne Regreß abgewickelt. D.h. im Falle des Ausfalls des Abnehmers wird, nach einer Frist von i.d.R. 6 Monaten, der Einbehalt (5 bis 20% des Kaufpreises für Gutschriften, in Abhängigkeit von Branchenkennzahlen, Finanzierungsbedarf und dergleichen) ausbezahlt, so dass letztlich der Kaufpreis zu 100% finanziert wird.
    Besteht eine Kreditversicherung, so trägt der Factor nur den Selbstbehalt; was sich auf die Konditionen auswirkt.
  • Beim „unechten“ Factorung besteht keine Delkredereübernahme. Dadurch entsteht ein kreditähnlicher Effekt, der u.U. zu nicht erwünschten Auswirkungen führt, die im (echten) Factoring bedeutsam ist (u.a. bilanztechnische, steuerliche, ratingrelevante Effekte)

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