Wesen

Die Zentralregulierung (ZR) ist ein Instrument für die Abwicklung von (Handels-) Forderungen: (Einkaufs-) Verbände werden zwischen den (eigentlichen) Abnehmern in das Geschäft eingeschaltet.

Der Zentralregulierer (auch: Kontor) reguliert gebündelt offene Posten seiner angeschlossenen Mitgliedsunternehmen (die sog. „Anschlußhäuser“).
Daneben übernimmt er aber auch, je nach Verbandskonstruktion, verschiedene andere Funktionen (bis hin zum sog. „Eigenhandel“).

Skalenvorteile

Grund für diese Zwischenschaltungen sind u.a. die erwarteten Verbesserungen der Einkaufskonditionen. Der Verband erwartet günstigere Verhandlungspositionen aufgrund der kumulierten (Einkaufs-) Volumina gegenüber dem Verkäufer (Skalenvorteile). Durch die Bezahlung „in erster Kondition“ können darüber hinaus weitere Margenvorteile erzielt werden.

Das Kontor wird ergo als ein zusätzlicher Vertragspartner für den Verkäufer in der Handelsbeziehung zum Abnehmer eingebaut (allerdings abhängig auch von den jeweiligen Konstruktionen): In den Verträgen werden die Abwicklungsprozesse festgeschrieben, also Mechanismen zu den Lieferadressen (Kunde/Anschlußhaus oder Kontor), Zahlungsmodi, Delkredereübernahme und Inkasso geregelt.

Standardprozedere

Der Lieferant liefert an das Anschlußhaus des Einkaufsverbandes, die Rechnung wird simultan als Rechnungsdoublette an den Zentralregulierer geschickt, der die (promte) Bezahlung und weitere Abwicklung übernimmt.

Delkredere

Oft übernehmen die Zentralregulierer auch das Delkredererisiko, d.h. im Fall der Insolvenz durch das Anschlußhaus wird dennoch der Kaufpreis gezahlt.

Beispiel einer Zentralregulierung

Unterschiede bei ZR, bzw. ZR-Abkommen im Bereich der Delkredere-Haftung

Grundsätzlich bestehen erhebliche Unterschiede bei den Verbänden, unter anderem in der wichtigen Frage der Werthaltigkeit bei Delkredereübernahmen.

Erhebliche Bedeutung hat hierbei die Konstruktion der Verbandsverträge:

  1. ZR über externe Dienstleister.
  2. ZR mit (abstrakter) Garantie.
  3. ZR mit Warenkreditversicherung.
  4. ZR mit unbesicherter Delkrederehaftung.

Es bestehen erhebliche „qualititative“ Unterschiede, die für den Lieferanten zu beachten sind. In den beiden ersten Punkten ist i.d.R. eine hohe Sicherheit gewährleistet, die beiden letzten Konstrukten sind bzgl. der Haftungs-Einschätzung problematischer zu beurteilen.

Die Delkrederegebühr selbst (die selten eine adequate Risikosituation widerspiegeln, sondern eine opulente „Margenerhöhung“ darstellen) ist hierbei kaum relevanter Absicherungsaspekt, da nicht die Sicherheit geleistet wird, die man annehmen sollte (Die Gebühr müsste dann in eine dafür erforderliche Rücklage eingestellt werden oder als Durchlaufposten an delkrederetragende Institute weitergegeben werden).

Für weitergehende Fragen, insbesondere der Evaluierung von Delkredereübernahmen in Zentralregulierungs-Kontrakten, können Sie uns gerne kontaktieren.