Unterteilung

Im Nachfolgenden werden die Begriffe Garantie und Bürgschaft synonym verwednet (Unterschiede: Die Garantie ist abstrakt und wird lediglich analog gesetzlicher Bestimmungen (meist Auslandgeschäfte) angewendet, die Bürgschaft ist fiduziarisch, bzw. akzessorisch (§§ 765-778 BGB und §§ 349-351 HGB) und wird meist bei Inlandgeschäften verwendet.

Zu den wichtigsten Avalarten zählen:

Anzahlungsgarantie: Garantiebetrag = Anzahlungsbetrag (bis zu 100%, meist 30% des Gesamtwertes), zB. im Maschinen- und Anlagenbau. Als Sicherheiten können bspw. Festgelder genommen werden.

Bietungsgarantie: oft als „Beweis“ für die Bonität der „Bieter“ in Ausschreibungsverfahren gewertet. Wird vor allem im Außenhandel und bei öffentlichen Ausschreibung verwendet und umfasst ca. 10% des Auftragswertes. Der Bürge tritt in die Vertragsstrafe ein, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, den erteilten Auftrag zu erfüllen.

Gewährleistungsgarantie: ca. 5-10% des Auftragswertes mit LZ ab Fertigstellung des „Projekts“, in der Baubranche bspw. 5 Jahre. Die GG wegen der Gewährleistungsverpflichtungen ausgestellt. Die „Problematik“ liegt in der mitunter sehr langen LZ dieser Garantieart, die über mehrere Jahre hinwegdauern kann.

Lieferungsgarantie: (und Leistungsgarantie) schießt sich i.d.R. der Bietungsgarantie an und beträgt ca. 10-20% des Auftragswertes. Auch in diesem Fall tritt der Avalgeber für die Vertragspönale ein, hier aber für die vertraglichen Konditionen wie Produktmenge, -qualität und -spezifikationen.

Vertragserfüllungsgarantie: Liefer-, Leistungs- und sonstige Verpflichtungen des Verkäufers/Werkunternehmers.

Zahlungsgarantie: Einhaltung von Zahlungsverpflichtungen. Der Exporteur ist hierbei der Begünstigte. Als Alternative für die Zahlungssicherung und sinnvoll, wenn bspw. keine Dokumente zum Inkasso gegeben werden oder Wechsel akzeptiert werden.

Zollbürgschaft: (z.B. Carnet A.T.A.). Entstehen bei Import/Export-, Reimport und Transitgeschäften, wenn ein Aufschub für Zollgebühren gegenüber dem Zollamt entstehen. Als Beispiel ist etwa eine Ephemerexport bei internationalen Messe genannt, wenn Zollgegenstand also reimportiert wird (oder werden soll). Da bei diesem Reimport keine wirklichen Zölle entstanden, entstehen dem Exporteur keine effektiven Belastungen durch direkte Zollabgabe.

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