Informationen zur „Anbietungspflicht“
Bei unseren Beratungsgesprächen stellen wir immer wieder fest, daß die Anbietungspflicht im Rahmen eines einschlägigen und bestehenden Kreditversicherungsvertrages teilweise mißverstanden wird.
Daher möchten wir Ihnen an dieser Stelle zu dem §3 „Anbietungspflicht“ der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) [oder entsprechende Normen] folgende Hinweise geben:
Erstmaliges Überschreiten der Anbietungsgrenze
Sobald die offenen (saldierten) Forderungen an einen Abnehmer, die im Vertrag vereinbarte „Anbietungsgrenze“ übersteigen, muß für diesen Abnehmer ein ausreichendes Limit bei dem Krediversicherer beantragt werden (Im Antrag: Neueinschluß).
Begründungen wie „das lohnt sich bei diesem Kunden nicht“ oder „die Firma ist gut genug, da brauchen wir kein Limit“ werden von der Versicherung nicht akzeptiert: Die Anbietungsgrenze stellt eine vertragliche Pflicht dar und ist kein Anbietungsrecht
(nisi aliud: Ein Limitantrag ist i.d.R. dann nicht notwendig, wenn der Abnehmer (Kunde) ausdrücklich in einer gesonderten Klausel von der Anbietungspflicht ausgeschlossen wurde („Ausnahme von der Anbietungspflicht“), bei Gesamtumsatzmeldung oder wenn es sich unversicherbare Schuldner handelt, etwa um öffentliche Abnehmer bzw. Beteiligungsgesellschaften).
Überschreiten eines eingeräumten Limits
Spätestens sobald festgestellt ist, daß das Forderungssaldo eines Kunden den Betrag des gewährten Versicherungslimits überschreitet resp. überschreiten wird , muß ein Erhöhungsantrag gestellt werden.
Folge: Eine Nichtbeachtung dieser Anbietungspflicht führt im Schadensfall meist dazu, daß der Versicherer die Entschädigung ablehnt, da ihn der Verstoß gegen diese Obliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung befreit (zB: §14 AVB).
Überschreiten eines eingeschränkten Limits
Wenn ein Limitantrag von der Versicherung nicht in voller Höhe gewährt wird („teilweise Zeichnung“), wenn eine Limiterhöhung abgelehnt wird („es bleibt bei der gezeichneten Versicherungssumme“) oder wenn der Versicherungsschutz vollständig abgelehnt wird (Limit = 0), dann können nach wie vor Lieferungen erfolgen (über das Limit hinaus), ohne daß gegen die Anbietungspflicht verstoßen wird (Ob Lieferungen auf eigenes Risiko an Abnehmer, die nicht einwandfrei beurteilt werden, sinnvoll sind, ist eine andere Frage).
Bei eingeschränkten Kreditzeichnungen begleitet Sie die ProCreda GmbH bei der Erörterung zu anderweitigen Möglichkeiten: Etwa um mit dem Versicherer über die Hintergründe seiner Entscheidungen zu sprechen oder das weitere Vorgehen bzgl. von Revisionsanträgen zu diskutieren.
Limit-Erhöhungen
Neben der eigentlichen Limitdiskussion mit dem Kreditversicherer bietet die ProCreda GmbH auch alternative Möglichkeiten, um erhöhten Limitbedürfnissen gerecht zu werden.
Es möglich, dass Limite über den vom Kreditversicherer gezeichneten Rahmen hinaus gezeichnet werden (exogene und endogene Lösungen).
Selbstverständlich werden auch hier betriebswirtschaftlich-versicherungsmathematische Kalkulationsmethoden herangezogen, die aber bei Einzelfallbetrachtungen innovative Deckungsmöglichkeiten bieten und den renatblen Umsatz garantieren.