Die staatlich subventionierten Ausfuhrbürgschaften dienen, nach der grundlegenden Reform ab dem Jahr 1994, vor allem Kreditversicherungen in Nicht-OECD-Länder (gekoppelt an Länderkategorien). Die für private Kreditversicherer – aus Gründen des politischen Risikos und auch schwierigster Bonitätsrecherchen im Zusammenhang mit dem subjektiven, wirtschaftlichen Risiko (dem Abnehmer) – kaum darstellbaren Risiken sind deshalb nach wie vor die erste Wahl.
Allerdings richtet sich die Policierung nicht nach wettbewerbsmäßigem Prozedere, sondern wird getragen von „bürokratischen“ Richtlinien und politischer Lenkung.
Das „Gut“ muss aus deutscher Exportsichtweise „förderungswürdig“ sein. Damit sind dem Verfahren wesentlich engere Rahmen gesetzt. Individualbetrachtungen und bilaterale Vereinbarungen, auch Renditeerwägungen, sind quasi ausgeschlossen.
Die Kosten richten sich nach den durch den interministeriellen Ausschuß (IMA) (sowie untergeordneten Gremien) festgelegten Prämien und Gebühren, die vor allem im Bundeshaushalt festgelegt sind (einer der Gründe, warum die sog. Plafonds A-C nach Erreichen des Limits nicht für weitere Versicherungen verhandelbar sind).

Grundlage für die Vertragsbeziehung zum Bund ist der Abschluss eines Vertrages mit den dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen (AVB). Die Übernahme der Deckung erfolgt durch die Festsetzung eines Höchstbetrages (Limits), den der Exporteur für jeden Kunden beantragt. Bei einem positiven Bescheid wird eine Deckungsbestätigung ausgestellt, in der die Konditionen festgelegt sind (zulässige Zahlungsbedingungen, Höchstbetrag, weitere Einzelheiten).