Begriff

Der Lieferantenkredit (im weiten Sinne) ist jede Form einer Forderung, die ein Lieferant gegenüber einem Abnehmer hat. Hierunter fallen beispielsweise auch B2C-Forderungen, Lieferantendarlehen an Abnehmer oder andere Unternehmen.

Der Begriff der „Forderung“ selbst ist gesetzlich nicht geregelt, kann aber insbesondere aus den § 241 BGB und § 240 HGB abgeleitet werden: Aus einem Schuldverhältnis, dass durch Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag etc. entstanden ist, wird der Gläubiger berechtigt, eine (üblicherweise) monetäre Gegenleistung vom Schuldner zu fordern.

Im engeren Sinne bezeichnet der Lieferantenkredit eine „Forderung aus Lieferung und Leistung“, die durch Kaufvertrag, Werkleistungsvertrag oder Dienstleistungsvertrag entstanden sind (§§ 433ff BGB). Der Lieferantenkredit (syn: Handelskredit, Buchkredit, Geschäftskredit, Warenkredit / engl: Trade credit) bezeichnet somit alle auf Sicht zu zahlenden Leistungen, die ein Unternehmen einem anderem Unternehmen gewährt.

Der Lieferantenkredit ist formell meist ein kurzfristiger, zeitlich fest determinierter oder offener, gesicherter oder ungesicherter Kredit, der akzessorisch (i.e. nicht losgelöst von einem Grundgeschäft) ist.

Ferner unterscheidet man zwischen aktivem (oder gewährtem) und passiven (oder empfangenen) Lieferantenkredit in den Zahlungsbedingungen (ZB) der AGB sowie in gesonderten Individualverträgen. Zwar werden fast immer feste Ziele bestimmt, häufig werden diese Rahmen aber im allgemeinen, regelmäßigen Geschäftsverkehr auch bei Überziehungen akzeptiert oder toleriert.

Auch wenn der deutsche Gesetzgeber zur Eindämmung der langen Überziehungen von Außenständen mittlerweile ein entsprechendes Gesetz erlassen hat, demzufolge ein (Überziehungs-) Zins veranschlagt werden kann, wird dies dennoch selten direkt umgesetzt, sondern erst nach mehreren Mahnstufen praktiziert.
Letztlich ist es auch immer eine Frage der Marktmacht oder des Wesens der individuellen Geschäftsbeziehungen (revolvierend oder einmalig).

Im Folgenden werden die bedeutendsten Formen des Lieferantenkredits, der urkundlich nicht besicherten, also rein auf das „Vertrauen“ der Handelspartner beruhenden, und aus Waren- oder (Dienst-) Leistungen resultierenden Buchkrediten von Unternehmen an andere, nicht verbundene, Unternehmen dargestellt.

Das Volumen aller kurzfristigen und unbesicherten Handelskredite ist mit dem analogen Volumen der von Finanzinstituten gewährten kurzfristigen Krediten vergleichbar (in den Statistiken weisen die Volumina mitunter erhebliche Differenzen auf, je nachdem, welche Definitionen den „kurzfristigen Krediten“ auf beiden Seiten zugrunde liegen, bspw. der Fristendefinitionen, der Konsumentenkredite (die im weitesten Sinne auch Lieferantenkrediten zugeordnet werden können) oder der Hinzurechnung von Vorauszahlungen und Wechseln.

Die Gründe für Handelskredite sind mannigfaltig: Der Wichtigste ist der des Lieferantenkredits als wirksames absatzpolitisches Instrument. Denn offene Marktpreise sind durch ihre Transparenz meist mit unmittelbaren Reaktionen der anderen Verkäufer verbunden. Beim Lieferantenkredit hingegen sind diese i.d.R. kaum erkennbar. Auch Änderungen der Kreditbedingungen (etwa Einräumung längerer Ziele) sind exogen kaum wahrnehmbar und damit nicht einer schnellen Reaktion anderer Marktteilnehmer ausgesetzt. Durch die Einräumung von Skonti versucht der Verkäuferseinerseits zwar den Lieferantenkredit zeitlich zu minimieren, oft ist aber die knappe Ressource des Kontokorrent auf der Abnehmerseite ein wesentlicher Grund, dass diese mittlerweile selten genutzt werden können.

Seite 2