Einleitung

Ein gutes Beispiel wie Rechtsempfinden und Rechtssprechung mitunter auseinander klaffen, ist das Thema des Eigentumvorbehalts. Denn es scheint zunächst einleuchtend, dass wenn man einem Anderen etwas verkauft – und dieser nicht sofort bezahlt – die Kaufsache „selbstverständlich“ noch gehört.

Doch so einfach ist es leider nicht, denn im deutschen Recht gilt das Abstraktionsprinzip und das „unterscheidet“ zwischen Schuld- und dinglichem Recht.

Umgangssprachlich kann man sagen, dass der Verkäufer mit der Lieferung das Eigentum an dieser Sache übergibt, unabhängig davon, ob er seine Geld Zug-um-Zug erhält oder eben einen Zahlungsaufschub gewährt.

Einen gesetzlichen Eigentumsvorbehalt gibt es in diesem Sinne nicht. Der Eigentumsvorbehalt muss – bei Kaufpreisstundungen – in jedem Fall vereinbart werden.

Unser Privatrecht sieht in nur wenigen §§ ein explizite Regelung zum Eigentumsvorbehalt vor, so etwa im § 455 BGB oder dem § 109 InsO.

Auf den folgenden Unterseiten werden verschiedene Aspekte des Eigentumvorbehalts beleuchtet und Vorschläge gemacht, wie man als Ziel gewährender Lieferant sein „gutes Recht“ bewahrt, sodass man im Falle des Falles nicht nur Recht hat, sondern auch Recht bekommt – falls nämlich der Käufer seine Schuld nicht begleicht.

Unterseiten und Kapitel

Die folgenden Seiten sind aus juristischen Gründen nicht öffentlich zugänglich, sondern bleiben Mandanten zur Orientierung und Grundlagenanalyse vorbehalten.

Das Kapitel Präsentation beschreibt eine Veranschaulichung der verschiedenen Eigentumsvorbehaltsrechte.
Das Kapitel AGB-EV stellt Eigentumsvorbehaltsregelungen mit verschiedenen Formulierungsvarianten vor, die Eingang finden können.